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Ehe für alle – eine Kritik

Am 1. Oktober 2017 ist die sogenannte „Ehe für alle“ in Kraft getreten.

Nachdem jahrelang über dieses Thema gestritten wurde, ging auf einmal alles ganz schnell.

Während einer Podiumsdiskussion wurde Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) von einem Bürger gefragt, ab wann dieser seinen Freund Ehemann nennen könne. Merkel antwortete, dass sie die Diskussion in Richtung einer Gewissensentscheidung lenken wolle. Damit wich Merkel ohne Parteitagsbeschluss vom klaren Nein der Union zur Öffnung der Ehe ab und ermöglichte eine Gesetzesänderung.

Das diese Änderung gesellschaftlich begrüßt werden bzw. einer Mehrheit egal sein würde, hat weder Konservative, noch Christen überrascht. Insbesondere die EKD hat dieses Anliegen seit langem positiv begleitet, wenn nicht sogar ausdrücklich unterstützt.

Dabei existiert keine rechtliche, logische, moralische, historische oder gar biblische Begründung für eine Unterstützung der sogenannten Ehe für alle. Im Gegenteil, es existieren unzählige Gründe dagegen.

Rechtliche Überlegungen

Wenn schon Rasse oder Geschlecht keine legitime Grundlage darstellen, nach denen Rechte gewährt oder verweigert werden (Gleichheit vor dem Gesetz), gilt dies erst recht für eine wie auch immer ausfallende „sexuelle Orientierung“.

Ehe ist kein staatliches Konstrukt, kein Vertrag, sondern eine vorstaatliche Realität, welche ihre unverwechselbare Identität aus dem Aufeinanderbezogensein von Mann und Frau bezieht.

Der Staat definiert Ehe daher nicht, er erkennt lediglich reale Ehen als solche an.

Weiterhin existiert kein Recht auf eine Ehe. Weder darauf, einen bestimmten Menschen- weil man diesen z. B. liebt zu ehelichen, noch auf unterschiedliche Formen der Ehe.

Für den Schutz nach Art. 6 kommt es, nach allgemeiner juristischer Ansicht, weder auf die individuelle Zeugungs- oder Gebärfähigkeit noch auf den individuellen Fortpflanzungswillen an. Es geht um das Potential. In der Weimarer Verfassung war dies sogar noch deutlich im Gesetz verankert:

»Artikel 119

Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens
und der Erhaltung und Vermehrung
der Nation unter dem besonderen Schutz
der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung
der beiden Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und
soziale Förderung der Familie ist Aufgabe
des Staates und der Gemeinden. Kinderreiche
Familien haben Anspruch auf ausgleichende
Fürsorge …«
Quelle

Es wird auch nicht, wie oft angeführt behauptet, das Gleichheitsprinzip (Art. 3 GG) verletzt, da dieses besagt, dass Menschen an Würde und Rechten gleich sind, Ungleichbehandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede, sondern nur eine grundlose Ungleichbehandlung, die einer Rechtfertigung bedarf.

Das Gleichheitsprinzip im Sinne des Prinzips einer Gleichbehandlung muss daher immer- bspw. ethisch- abgewogen werden.

Gleiches darf nicht wesentlich ungleich, Ungleiches darf nicht wesentlich gleichbehandelt werden!
Quelle

Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist nach dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 daher nur dann zulässig, wenn sie eine Lösung eines Problems darstellt, dass nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftritt. Das ist in diesem Fall unzweifelhaft der Punkt der Vermehrung, da sich die aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen Unterschiede so auf das zu regelnde Lebensverhältnisse entscheidend auswirken, so daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind bzw. zumindest vollkommen zurücktreten.

Wenn sich nun die Verfassungsrichter immer häufiger als Gesetzgeber und Herren über die Verfassung aufspielen, war und ist dies nicht so vorgesehen. Vielmehr sind diese Hüter der Verfassung, deren Aufgabe es u. a. ist, deren Grenzen zu wahren. Aufgabe der Verfassung ist auch, die dort verfassten Rechte und Werte in die Gesellschaft zu vermitteln.

In dem Sinne ist es ein Angriff auf die Verfassung, diese ohne Not und vor allem ohne Notwendigkeit verändern zu wollen. Wer Bestrebungen verfolgt, die Verfassung, insbesondere in deren Kernbereich verändern zu wollen, handelt verfassungsfeindlich.

Allgemeine Überlegungen

Zudem, wo behauptet wird, das Instituts Ehe sei zuerst etwas Religiöses, wird, wenn der Staat hier eingreift, aus einem- wie derzeit- Partner, ein Betreiber von Religion.

Ehe ist mehr als eine Liebes- und Versorgungsgemeinschaft (so die derzeitig ständig kolportierte Argumentation), ja selbst mehr als die sogenannte Keimzelle der Gesellschaft: Ehe ist in dem Aufeinanderbezogensein der zwei biologischen Geschlechter und der Vermehrung d. h. als integraler Bestandteil der Familie begründet. Ehe ist immer monogam, umfassend vereinigend über die eigene Existenz hinaus auf Kinder bezogen.

Definitionen, die das Wesen nicht verfügbarer Dinge (hier die Ehe) beschreiben (Realdefinitionen) sind nicht „individuell“, sondern allgemeingültig definiert. Weder der Staat, noch die Gesellschaft und schon gar nicht Einzelpersonen können diese willkürlich verändern oder neu definieren.

Ehe wurde jedoch historisch immer so verstanden, dies gilt im Prinzip für alle zivilisatorisch hochstehenden Kulturen, erst recht für unsere abendländische Kultur.

Selbst aus atheistisch-naturalistischer Perspektive ist diese eine ausser- bzw. vorstaatliche Institution. D. h. nicht der Staat stiftet oder definiert Ehe. Ehe besteht aus aus biologischer und funktionaler Sicht aus Mann und Frau und macht, als Vorstufe und integraler Aspekt von Familie, nur dann Sinn, wenn sie im natürlichen und herkömmlichen Sinn verstanden wird.

Dies gilt auch in gesellschaftlich-sozialer Hinsicht, da Ehen und Familien als Regel- und Idealfall Stabilitätsfaktoren bzw. sogar Vorstufe von Gesellschaft und Staat darstellen und aus eben diesen Gründen, zwar nicht, wie bereits ausgeführt, vom Staat konstituiert oder legitimiert, jedoch aber geschützt und gefördert werden.

Impliziert werden auch weitere Normen in Frage gestellt. Das primäre Erziehungsrecht der Eltern, das natürliche Recht der Kinder auf Schutz in der Familie etc. pp.

Homo-Ehe ist demokratiefeindlich

Ehe für alle ist auch ein Angriff auf die Religions- und Meinungsfreiheit. Insbesondere jene, welche lautstark Toleranz im Hinblick auf Minderheiten fordern, lassen selbige in Bezug auf religiöse Gruppen und Meinungen, hier die Diskussion um die „Ehe für alle“ (gleiches gilt aber auch für die Kritik am Feminismus, Genderismus etc.) vermissen. Wer nicht dafür ist, wird öffentlich diffamiert. Oder vor Gericht gezogen. Aber Meinungsfreiheit bedeutet, die Freiheit zu haben und sie anderen zuzugestehen, ungestraft anderer Meinung zu sein.

Adoption, Recht auf ein Kind

Ein „Recht auf ein Kind“ existiert grundsätzlich nicht, kann gar nicht existieren, da ein solches bspw. nicht durchsetz- oder einklagbar bzw. aus anderen Gründen nicht erfüllbar ist und zudem auch aus ethischen Erwägungen (Grenzen, Risiken, Gefahren und Fragwürdigkeit der Reproduktionsmedizin, der Leihmutterschaft, Auslandsadoptionen) zu hinterfragen wäre.

Was existiert, sind z. B. jedoch juristisch fassbare Rechte von Kindern in Bezug auf Ihre Abstammung (Persönlichkeitsrecht), menschliche Rechte, auf die Liebe seiner beiden eigenen biologischen Eltern (Vater und Mutter) und auch Großeltern, daraus folgende soziale Rechte, im Hinblick auf eine natürliche Förderung der eigenen Persönlichkeit und Rolle (elterliche Fürsorge) etc. pp.

Natürliche, biologische Elternschaft verbindet Kinder in der Generationenfolge ein Leben lang mit den beiden leiblichen Eltern und deren Eltern. Wohingegen die bloß rechtliche und soziale „Elternschaft“ von einer Person auf eine andere übergehen kann, wie es zum Beispiel in Stieffamilien oder bei Adoptionen der Fall ist

Ein bloß „menschenwürdig“, damit sich Personen, die natürlich keine Kinder bekommen können selbst verwirklichen können, ist nicht genug. Notlösungen (Adoption oder Pflegschaft durch eine natürliche Familie) sind für Notfälle das Beste was eben möglich ist, aber selbst dort niemals das Optimum.

Die bloße Behauptung eine „stabile und glückliche“ gleichgeschlechtliche Ehe kann einem Adoptiv-Kind genauso Rückhalt geben, wie eine Adoption in eine Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Ehepartnern“ ist eben bloß dies: Eine bloße Behauptung.

Daher schützt und fördert die Verfassung insbesondere die Idee, das Konzept von bzw. Ehe und Familie an sich und nicht bloß das Vorhandensein von Kindern. Denn „Stabilität“, menschliche Nähe, Freundschaft etc. gibt es auch in Wohngruppen. Aber vielleicht ist ja ein Bienenstock oder ein Ameisenvolk das erwägenswerte sozialistische Vorbild: Stabilität und Ausbildung einer arbeitsfähigen Bevölkerung…

Geistliche Überlegungen

Insbesondere aus biblischer Perspektive ist die Definition der Ehe zwar prinzipiell vorgegeben, wird aber mittlerweile nicht nur von den liberalen, evangelischen Landeskirchen bestritten, sondern vereinzelt auch von Evangelikalen angezweifelt.

Die Bipolarität ist jedoch ein Schöpfungsprinzip und begründet die Ehe als Bund theologisch. Es ist daher vollkommen unsinnig, die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu öffnen. Dies liefe ihrem Sinn und Zweck zuwider. Ein solcher Schritt wäre auch keine Aufwertung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sondern eine Reduzierung dessen, was Ehe ausmacht, eine Reduzierung auf eine allgemeine Form verbindlichen Zusammenlebens.

Luther schreibt zur Ehe folgendes:

„Aufs erste wollen wir sehen, welche Personen miteinander die Ehe schließen können. Und auf dass wir dazu einen passenden Eingang machen, nehmen wir uns den Spruch 1. Mose 1, 27 vor: »Gott schuf den Menschen, als Mann und Weib.« Auf Grund dieses Spruches sind wir sicher, dass Gott die Menschen in die zwei Teile geteilt hat: dass Mann und Weib oder ein Er und Sie sein soll. Und das hat ihm so gefallen, dass er’s selbst ein gutes Schöpfungswerk nennt (1. Mose 1, 31). Darum wie Gott seinen Leib einem jeden von uns geschaffen hat, so muss er ihn haben, und es steht nicht in unserer Gewalt, dass ich mich zu einem Weibsbild oder du dich zu einem Mannsbilde machest, sondern wie er mich und dich gemacht hat, so sind wir: ich ein Mann, du ein Weib. Und solch gutes Schöpfungswerk will er geehrt und als sein göttlich Werk unverachtet (gehalten) haben, dass der Mann das Weibsbild nicht verachte noch verspotte, und umgekehrt (auch) das Weib den Mann nicht, sondern dass ein jeglicher des andern Bild und Leib als ein göttlich gut Werk ehre, das Gott selbst wohl gefällt.“ Martin Luther
Quelle

Ehe – ein Geheimnis
„Um deswillen wird ein Mensch verlassen Vater und Mutter und seinem Weibe anhangen, und werden die zwei ein Fleisch sein.  Das Geheimnis ist groß; ich sage aber von Christo und der Gemeinde. (German Bible: Luther 1912) Epheser 5:31-32

Ehe – ein Bund
Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seinem Weibe hangen, und sie werden sein ein Fleisch. (Luther 1912) 1. Mose/Genesis 2:24

Den Ehelichen aber gebiete nicht ich, sondern der HERR, daß sich das Weib nicht scheide von dem Manne; (Luther 1912) 1. Korinther 7:10

Ehe – geschlechtergerecht
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Ausicht

Unionspolitiker dringen zum Glück nach wie vor auf eine Verfassungsklage- bspw. durch die bayerische Landesregierung- gegen die Ehe für alle. „Um Rechtsklarheit zu schaffen, empfehle ich, das Verfassungsgericht anzurufen“, erklärte (hier) bspw. Bundestagsvizepräsident Johannes Singhammer (CSU).