Selbstmord und geschäftsmäßige Beihilfe – Ausdruck von Würde?
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«— Artikel 1, Absatz 1 GG
Selbstmord als „Ausdruck von Würde“
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 entschieden: „Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben“ sei ein-Ausdruck von Würde“, sagt das höchste deutsche Gericht. Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat festgestellt, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot aus dem Jahr 2015, der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Beendet dieses staatliche Machtwort nun die Debatte um die Beihilfe zum Selbstmord? Ich behaupte: nein.
Auch unter Libertären gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen. Existiert ein Recht auf Selbstmord (Selbsteigentum bzw. Verfügungsrecht) oder gar auf geschäftsmäßige Assistenz (Vertragsfreiheit)?
Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit der Definition der Würde des Menschen als Mittel zur Erreichung einer- wie auch immer gearteten und nicht näher ausgeführten- Entfaltung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bzw. Wahrung eines autonomen (willkürlich gesetzten) Selbstbildes bzw. Erlösung von einem möglicherweise als leidvoll empfundenen Lebens. Die Verwurzelung dieses behaupteten Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in der „Menschenwürdegarantie„, impliziert nach dieser Argumentation sogar, dass eigenverantwortliche Entscheidungen über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung bedürfen und sich der Bewertung, anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht! Gesellschaftliche Leitbilder sind Gegenstand der Ethik.
»Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert. Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann. Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen.«— Urteil vom 26. Februar 2020, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16
Religiöse Ethik
Obgleich das Konzept der Menschenwürde, zumindest nach Auffassung der meisten Staatsrechtler, jüdisch-christlicher Ethik-Tradition entstammt, wird der Artikel 1 des Grundgesetzes zweifelsohne auch nicht religiös begründet. Dies ist insofern von Relevanz, da in einer weitgehend säkularisierten Gesellschaft nur noch wenige Menschen bzw. Libertäre nach dezidiert religiösen Begründungen ihrer Ethik fragen. Wenn also das Bundesverfassungsgericht bei seiner Urteilsbegründung sowohl das Recht auf Selbsttötung, wie auch die Inanspruchnahme geschäftsmäßiger Suizidhilfe vom grundrechtlichen Schutz umfasst sieht, und dies mit der Würde des Menschen begründet, gilt es diese Begründung („Würde des Menschen“) dieses gesellschaftlichen Leitbildes näher zu betrachten.
Das Christen- und Judentum begründet die Würde des Menschen mit der Ebenbildlichkeit des Menschen mit Gott und verneint das Recht auf Selbstmord mit dem grundsätzlichen Tötungsverbot. In der Begründung des Urteils wird daher folgerichtig festgestellt, das sowohl die Kirchen, wie auch der Zentralrat der Juden bestreiten, Suizid oder die Assistenz dabei, wäre mit der Würde des Menschen aus religiös-ethischer Sicht vereinbar. Da der Suizident sich durch die Tötung der vitalen Basis der Menschenwürde beraube und selbst wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein verfassungsrechtlicher Schutz der freiverantwortlichen Selbsttötung abzuleiten wäre, sich ein solches Recht auf Suizid nicht auf das Recht auf Beihilfe zum Selbstmord erstrecke bzw. das strikte Verbot jeder Tötung, auch die Selbsttötung umfasst.
Das religiöse Verbot, unabhängig dessen Relevanz, soll jedoch hier nicht behandelt werden.
Rationale Ethik?
Zu klären gilt also, ob eine anders begründete, genuin rationale Ethik diese Frage beantworten kann. Dies ist insofern elementar, da das Gegenteil: „Absolute und universelle Wahr- oder Falschheiten existieren in der Ethik nicht“, ersten selbst eine absolute Aussage, mit Anspruch, eine absolute Wahrheit über die Ethik zu sein, wäre und weiterhin auf eine Position des moralischen Nihilismus, also der grundsätzlichen Ablehnung aller positiven Zielsetzungen, Ideale, Werte und völlige Verneinung aller Normen und Werte hinausliefe. Es muss also rationale, vernünftige und gültige Wahrheit über Ethik allgemein und speziell diese Frage existieren, da universell gültiges Wissen existiert.
Aus libertärer Perspektive gilt das Prinzip des Selbsteigentums als logisches Axiom (Locke, Ruthbard, Hoppe etc.) der sogenannten rationalen Ethik, aus welchem sich auch das Verfügungsrecht über den eigenen Körper ableitet.
»Wenn es etwas gibt, worauf wir fest bauen können, ist es die bedeutende natürliche Tatsache, dass jedes menschliche Wesen mit seinem oder ihrem Körper eine abgesonderte Einheit bildet – woraus wir schliessen müssen, dass die Entitäten sich selbst und nicht sich gegenseitig gehören. Keine andere logische Ableitung ist möglich. Wenn die Entitäten nicht sich selbst gehören, sind wir zurückgeworfen auf die absurdeste Schlussfolgerung: A oder B können kein Eigentum an sich selbst haben, aber ihnen können ganz oder teilweise C oder D gehören.«— Murray N. Rothbard, „Ethik der Freiheit“
Wie verhält es sich nun mit einer, auf rationaler, logischer Ethik basierenden Antwort auf die Frage rechten und unrechten Handelns, hier konkret in Bezug auf Selbstmord bzw. Beihilfe zum Selbstmord? Existiert ein moralisch neutrales, wertfreies Verfügungsrecht über den eigenen Körper, oder gibt es hier ein Richtig oder Falsch?
Vernunftrecht – Deontologische Ethik
Eine ethisch-religionsfreie, ausschließlich logisch-rationale Antwort findet sich bei dem Philosophen Immanuel Kant und seiner- auf dem kategorische Imperativ basierenden- Formel des „Zweckes an sich selbst“ (Selbstzweckformel). Kant setzte neben das Naturrecht das Vernunftrecht: der Mensch ist aus seiner Vernunft heraus verpflichtet, die Persönlichkeit und in ihr die Würde des Menschen zu achten, da die Selbstbestimmung des Menschen ihn zum grundlegenden Zweck seines Handelns macht.
»Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.«— Immanuel Kant, Menschenrechtsformel GMS, AA IV, 429
Mit „Zweck“ meint Kant rationale, absolute bzw. objektive Zwecke an sich, die anders als relative, empirische Zwecke (Mittel zur Bedürfnisbefriedigung) unabhängig subjektiver Interessen und Mittel-Zweck-Beziehungen einen absoluten Wert besitzen. Kant unterscheidet im Bereich menschlicher Zwecksetzungen also zwischen dem, was einen Preis hat, und dem, was Würde besitzt.
Kant sieht die Besonderheit des Menschen- im Gegensatz zu einem Tier- in dessen Kombination aus Sinn- und Vernunftwesen. Tötet der Mensch sich selbst, zerstört er beides. Damit verkäme die Person des Menschen und seine Würde wieder zu einem Mittel der Bedürfnisbefriedigung. Kant verneint daher ein Recht auf Selbsttötung, da damit die Grundlage der Moral an sich bzw. die Würde des Menschen wegfallen würde. Nichts ließe sich mehr ethisch-moralisch begründen, da die Verbindlichkeit aller Moral entfiele.
Wenn also das Bundesverfassungsgericht mit dem Leben bzw. dem Selbstmord eines Menschen als Mittel zur Erreichung der Selbstbestimmung argumentiert, reduziert er den Mensch von seinem Selbstzweck, auf ein subjektives Mittel. Auf Kants Deontologische Ethik kann sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Begründung mit der Würde des Menschen nicht berufen.
Naturrecht – Ethik der Freiheit
Auch der Libertäre Murray Newton Rothbard argumentiert in seiner „Ethik der Freiheit“ auf Grundlage des Naturrechts ähnlich, auch wenn er das Thema Selbstmord nicht explizit anspricht. Er versteht das Naturrecht nicht religiös, sondern ausschließlich als auf Vernunft und rationale gegründete Untersuchung logischer, ethischer und physischer Gesetzmäßigkeiten bzw. Prinzipien menschlichen Verhaltens, die von der Vernunft in den Grundneigungen der menschlichen Natur entdeckt werden können und die absolut, unwandelbar, von universeller Gültigkeit für alle Zeiten und Orte sind. Weiterhin führt er aus, das menschliches Handeln immer absichtsvoll, und dessen Ziele von der Vernunft als rational oder nicht rational, als objektiv gut oder schlecht erfasst werden können.
Rationales Verhalten entspricht also moralischem Verhalten, in Übereinstimmung mit rechter Vernunft und Verwendung der Mittel, dies zu erreichen.
Er widerspricht damit David Humes moral-nihilistischer Auffassung, Vernunft sei darauf verpflichtet, bloßer Sklave der Leidenschaft zu sein, dessen Aufgabe darauf beschränkt ist, die Mittel zu willkürlich gewählten Zwecken auszuhecken. Denn die Zwecke selbst werden unter Gebrauch der Vernunft gewählt und rechte Vernunft diktiert dem Menschen die ihm angemessenen Ziele und auch die Mittel um diese zu erreichen.
Auch Rothbard postuliert mit seiner Ethik der Freiheit, die Natur des Menschen als Vernunftwesen, ebenso das Vorhandensein rationaler, ergo guter und nicht rationaler, schlechter Zwecke. Die Möglichkeit zum Selbstmord ist Rothbards Argumentation zufolge sicher nicht unter rationale Zwecke einzuordnen. Rothbard bringt es folgendermaßen auf den Punkt:
»Es sollte aus dieser Arbeit klar werden, dass Freiheit zuerst und zuvorderst ein moralisches Prinzip ist, das in der Natur des Menschen begründet ist. Im Besonderen ist sie ein Prinzip von Gerechtigkeit, der Annullierung aggressiver Gewalt in Belangen von Menschen. …Gerechtigkeit, nicht das schwache Schilf blanker Nützlichkeit, muss die treibende Kraft sein, wenn Freiheit erreicht werden soll.«— Murray Newton Rothbard
Fazit
Ob religiös bzw. metaphysisch oder rational begründet: die Ablehnung von Selbstmord unterscheidet lediglich in der argumentativen Begründung, nicht jedoch in der inhaltlichen Schlussfolgerung. Ob in der Ebenbildlichkeit mit Gott, oder der Ausnahmestellung des Menschen als Vernunftwesen begründet: aus der Würde des Menschen, leitet sich keinesfalls das Recht auf Selbstmord ab. Hier irrt das Bundesverfasssungsgericht. Noch abwegiger ist das darauf aufbauende Argument, aus einem falsch verstandenen Selbstbestimmungs- respektive Verfügungsrecht des einzelnen bzw. der Vertragsfreiheit zwischen Personen erwachse ein „Recht“ auf organisierte bzw. assistierte Beihilfe zum Selbstmord. Vielmehr wird hier die ultimative Verweigerung von Hilfe staatlich sanktioniert und juristisch legalisiert.
Richtig ist vielmehr, das bei assistiertem Selbstmord manche von der faktischen Möglichkeit des Selbstmords, welche ihnen zweifelsohne offen steht, keinen Gebrauch machen und auf Beihilfe nicht verzichten können oder wollen. Richtig ist jedoch auch, dass niemand anderen Personen effektiv verbieten oder daran hindern kann, sich zu töten -wer es tut, tut es- und wer tot ist, braucht keine Strafe zu fürchten. Weiterhin ist es geltende Rechtslage, das Assistenz bei der Selbsttötung durch Angehörige oder Ärzte, ohnehin nicht verfolgt wird, solange eine Wiederholung nicht zu erwarten ist. Das Problem ist also eher theoretischer bzw. ideologischer Natur. Ein neues positives Recht wird konstruiert. Wer jedoch andere braucht oder dabei einspannt, sich selbst zu töten, verlässt freiwillig oder unfreiwillig das Konzept schlichter freiheitlicher und rechtlich zustimmungspflichtiger Vertragsfreiheit.
Die kulturelle Ächtung von Selbstmord hat gute Gründe. Diese gilt es nun umso stärker zu betonen!