Impressum
Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.
Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.
Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früheren Paragraphen 10 Abs. 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige Online-Angebote mit meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein periodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.
Quelle: http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php
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Andreas Schnebel